Die Kanzlei Beyer Family Law hat viele Fälle bearbeitet, bei denen es um die gesamte Bandbreite des Familienrechts geht und die Mehrheit dieser Fälle enthielten grenzüberschreitende Elemente. Lesen Sie gerne auch einige unserer Fallbeispiele.
Wir haben für A ein Scheidungsverfahren eingeleitet und die Scheidungsunterlagen mit Hilfe des High Courts zugestellt, der widerum die indischen Gerichte dabei um Rechtshilfe bat. Wenn dies nicht erfolgreich gewesen wäre, hätten wir einen Auftrag auf Ersatzzustellung gestellt, sodass uns erlaubt worden wäre, M die Unterlagen per Email zuzustellen. Dies wäre möglich gewesen, weil wir beweisen könnten, dass M mit A per Email kommunizierte bevor die Ehe zerbrach.
Frau F und ihr Mann sind Britische Staatsangehörige, allerdings haben Sie die meiste Zeit ihrer Ehe im Ausland gelebt. Zuletzt haben sie in Dubai gelebt, wo der Mann von Frau F eine Anstellung hatte. Die Ehe der Parteien zerbrach und Frau F kehrte nach England zurück, wo sie in Zukunft leben wollte. Frau F hatte Angst, dass ihr Mann im Ausland ein Scheidungsverfahren einleiten könnte, obwohl alle Vermögenswerte der Parteien im alleinigen Namen des Mannes in Europa waren.
Wir haben in England für Frau F einen Antrag auf Scheidung gestellt. Gleichzeitig haben wir mit ihrem Ehemann und seinen Anwälten verhandelt. Beide Parteien haben sich wieder versöhnt, aber Frau F hat Ihren Scheidungsantrag nicht zurückgenommen. Der Gerichtstand ist damit in England und Wales und sie kann die Scheidung später weiterführen, falls sie das dann noch will.
J ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in England. G ist der Vater ihrer beiden Kinder. G ist serbischer Staatsangehöriger und hat eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für England. Nach dem Scheitern ihrer Beziehung will J mit den Kindern nach Deutschland zurückkehren, aber G erlaubt ihr nicht, die Kinder mitzunehmen.
J muss ein Gerichtsverfahren einleiten und den Richter um Erlaubnis bitten, ihre zwei Kinder mit nach Deutschland nehmen zu dürfen. Sie darf England und Wales mit ihren Kindern nicht verlassen, wenn sie nicht entweder die Genehmigung des Gerichts oder G’s hat, (da G auch das Sorgerecht für beide Kinder hat).
S arbeitet als Arzt und J als Lehrer. Sie trennten sich nach 15 Jahren Ehe. Ihre Kinder waren 10 und 13. Sowohl S als auch J wollten, dass die Kinder in der ehemaligen ehelichen Wohnung mit J bleiben, aber die Immobilie enthielt nicht genug Eigenkapital, um auch S eine neue Wohnung finanzieren zu können.
S erklärte sich damit einverstanden, eine Immobilie bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes zu mieten. Die Parteien vereinbarten, dass die eheliche Wohnung verkauft werden sollte, sobald das jüngste Kind 18 Jahre alt wird, damit S und J jeweils ihren Anteil am Eigenkapital erhalten können. J erklärte sich damit einverstanden, für die nächsten acht Jahre geringeren Unterhalt von S zu erhalten, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass S in diesem Zeitraum keine eigene Immobilie erwerben kann.
Wir haben in London einen Antrag bei Gericht anhängig gemacht (Schedule 1 of the Children Act 1989) um den Gerichtstand von England und Wales zu sichern. Wir haben den Kindesvater erst anschließend angeschrieben und ihm mittgeteilt, dass wir ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben. Wir haben ihn aufgefordert Auskunft über seine Vermögensituation gebeten. Basierend darauf haben wir ihn aufgefordert, unserer Mandantin einen monatlichen Betrag für das Kind zu überweisen. Mit unserer Hilfe haben die Parteien verhandelt und nach einiger Zeit eine Einigung erzielt. S erhält nun jeden Monat Kindesunterhalt für ihren Sohn.
Unsere Mandantin G ist deutsche Staatsangehörige. F ist Niederländer. Zusammen haben sie eine einjährige Tochter. G kümmert sich um das Baby, während F als Banker arbeitet. Beide beabsichtigen für zwei bis drei Jahre in London zu wohnen. Anschliessend wollen sie nach Asien oder Amerika gehen, abhängig davon, wo F eine Anstellung bekommt. F möchte einen Ehevertrag haben, bevor beide heiraten, um sicherzustellen, dass er sein Anfangsvermögen im Falle einer Scheidung behalten kann. G hat nichts dagegen, möchte aber sicherstellen, dass sie an dem Vermögen teilhaben kann, dass F vom Tag ihrer Heirat an erwirtschaftet.
Wir entwarfen eine Ehevertrag für G, der es F erlaubt, sein Anfangsvermögen zu behalten. Der Ehevertrag sagt aus, dass das, was beide Parteien ab dem Datum der Eheschließung verdienen, gleichmäßig zwischen beiden Parteien aufgeteilt wird. Der Ehevertrag stellt auch sicher, dass G und das Baby für den Fall, dass die Ehe nicht lange hält, ausreichend versorgt sind.
Kerstin Beyer – Beyer Family Law Solicitors – Solicitor (England und Wales), Rechtsanwältin (Deutschland, nicht praktizierend), Summit House, 12 Red Lion Square, London WC1R 4QH. Zugelassen und beaufsichtigt durch die Solicitors Regulation Authority.
Wir beschäftigen uns mit internationalen Fallen darunter das Vereinigte Königreich, Europa, USA, Asien, dem Nahen Osten, Australien und Neuseeland.
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